Tipp 11: Raketen und Feuerwerke
Damit der Silvester oder Ihr Geburtstag nicht zum Albtraum wird, beachten Sie folgende Ratschläge, wenn Sie beabsichtigen,
ein Feuerwerk zu veranstalten:
- Sind Sie beim Böller- oder Raketenschießen Zuschauer, sollten Sie das Geschehen sicherheitshalber nur aus
größerer Entfernung verfolgen.
- Halten Sie sich keinesfalls in Schussrichtung der Böller oder Raketen auf.
- Die Flugbahnen von Raketen hängen von Wind und Schussrichtung ab, weshalb es auch 'Irrläufer' gibt. Damit diese nicht
in Wohnungen oder Häuser eindringen und Brände verursachen können, sind Fenster, Balkon- und Haustüren zu
schließen.
- Raketen und Knallkörper können die Kleidung entzünden, offene Taschen oder Kapuzen sind besonders gefährlich.
- Schießen Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern aus Schneehaufen, Rohren oder leeren Flaschen ab! Verwenden Sie einen
leeren Bierkasten zur Fixierung der Flaschen!
- Abschussrichtung und Flugbahn (Wind!) beachten, Lenkstäbe der Raketen nicht verkürzen oder entfernen.
- Zünden Sie Raketen und Feuerwerke immer mit ausgestrecktem Arm an und treten Sie danach einige Schritte zurück.
- Versagende Raketen oder sonstige Knallkörper nicht sofort aufheben, denn es könnte sich um 'Zeitzünder' handeln.
Später nicht nochmals entzünden. Vernichten Sie "Versager" mit Wasser - nicht trocknen oder anwärmen
(höchste Explosionsgefahr!).
- Kindern und Jugendlichen ist der Kauf und das Abschießen von Raketen gesetzlich verboten.
Die rechtlichen Grundlagen - Pyrotechnikgesetz 1974
Nach dem Gesamtsatzgewicht werden die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke eingeteilt in:
- Klasse I - Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren (0-3 Gramm)
- Klasse II - Kleinfeuerwerk (3 - 50 Gramm)
- Klasse III - Mittelfeuerwerk (50 - 250 Gramm)
- Klasse IV - Großfeuerwerk (ab 250 Gramm)
Erwerb, Verwendung
Zum Erwerb, zum Besitz und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II muss man mindestens 18 Jahre
alt sein. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III und IV dürfen darüber hinaus nur aufgrund einer besonderen
behördlichen Bewilligung besessen und verwendet werden.
Ortsgebiet
Pyrotechnische Gegenstände ab der Klasse II dürfen im Ortsgebiet nicht verwendet werden, sofern keine
Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters vorliegt; ihre Verwendung in geschlossenen Räumen ist verboten.
Kirchen, Spitäler
Alle pyrotechnischen Gegenstände dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie
von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen nicht verwendet werden.
Menschenansammlungen
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; pyrotechnische
Gegenstände der Klassen II, III und IV dürfen innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer
Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
(Quelle: BVS Linz, www.bvs-linz.at)