Tipp 44: Die Autoapotheke
Schon das Kraftfahrzeuggesetz von 1967 (KFG) sieht verpflichtend das Mitführen einer Autoapotheke vor. Diese muß Verbandsmaterial gemäß ÖNORM V5101 beinhalten. Abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung trifft jeden Fahrzeugeigentümer die Obliegenheit, daß seine Autoapotheke bzw. das Verbandsmaterial nicht abgelaufen und die Verpackung nicht beschädigt ist.
Um einer Ansteckungsgefahr zu entgehen, empfiehlt es sich auch, Einweghandschuhe mitzuführen und ggf. auch zu benutzen. Zur ersten Hilfeleistung im Brandfall des Wagens empfiehlt es sich auch, eine Löschdecke oder einen (Hand-)Feuerlöscher mitzuführen.